Die Abkürzung LRS kann entweder als Lese-Rechtschreib-Störung oder als Lese-Rechtschreib-Schwäche übersetzt werden. Wir bevorzugen die Bezeichnung Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, weil das der Vielschichtigkeit der Herausforderungen, denen sich einzelne Schülerinnen und Schülern beim Lesen und/oder Schreiben stellen, am ehesten entspricht.
Fremdwörter wie Legasthenie oder Dyslexie beschreiben ebenfalls Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Schreiben.

Die Verwaltungsvorschrift LRS-Förderung gibt folgende Begriffsbeschreibung:
„Als Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) wird eine Teilleistungsschwäche verstanden, deren Hauptmerkmal eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Entwicklung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit ist, die nicht durch eine allgemeine intellektuelle Beeinträchtigung oder inadäquate schulische Betreuung erklärt werden kann.“ (VwV LRS-Förderung, 2006, S. 1)
Eine früh diagnostizierte LRS mit anschließender Förderung ist die beste Voraussetzung für den weiteren Lebensweg und erleichtert den Übergang an die weiterführende Schule.

LRS-Verantwortliche: Frau Wager

Wie wird LRS festgestellt?
Eltern und Lehrkräfte bemerken meist als erste Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben. Um körperliche Ursachen dafür auszuschließen, ist es hilfreich, ein Kind bei einem Arzt auf Hörschäden oder Wahrnehmungsstörungen untersuchen zu lassen.

Welche Ursachen hat LRS?
Eine LRS kann verschiedene Ursachen haben. Sie können beim Kind selbst liegen, z.B. in den Erbanlagen. Es kann eine andere Wahrnehmungsverarbeitung haben, so dass Laute und Buchstaben nicht ausreichend beim Hören und Sehen unterschieden werden können. Stresssituationen in der Familie oder im sozialen Umfeld können LRS bedingen oder mangelnde Leseerfahrungen in der Familie.

An dieser Stelle soll der Verfahrensweg des LRS-Feststellungsverfahrens in der Klasse 2 im Freistaat Sachsen wiedergegeben werden:

Das LRS-Feststellungsverfahren (LRS-FSV) im Freistaat Sachsen
Folgende Vorschriften bilden die gesetzliche Grundlage:
– Verwaltungsvorschrift LRS-Förderung
– Sächsisches Schulgesetz § 35a Individuelle Förderung
– Schulordnung Grundschule § 15 LRS-Klassen, §17 Leistungsbewertung

Der Startpunkt für das LRS-FSV ist der Eingang des Zeitplans etwa drei Wochen nach Schulbeginn an die Schulleitung. Wenig später findet für die LRS-Verantwortlichen eine Informationsveranstaltung am LRS-Stützpunkt Weißwasser statt.
Im Mittelpunkt des LRS-FSV stehen die diagnostischen Bilderlisten (DBL). Bereits in Klasse 1 können Frühformen davon zum Einsatz kommen. Sie können bereits ein erster Anhaltspunkt sein.
Mit allen Schülerinnen und Schülern der Klasse 2 wird die diagnostische Bilderliste A (DBL A) geschrieben. Diese wird anschließend gesichtet. Des Weiteren werden Schreibproben gesammelt. Zudem wird das Lesen einschließlich der Sinnerfassung dokumentiert und ausgewertet. Danach werden die Kinder mit LRS-Verdacht dem Stützpunkt gemeldet. Mit den Verdachtsfällen wird die diagnostische Bilderliste B (DBL B) geschrieben. Dann erfolgt ein Antrag auf LRS-FSV unter der Voraussetzung der Zustimmung der Eltern. Dem Antrag liegen die nicht korrigierte DBL B, Notenübersichten, bereits vorliegende Gutachten und andere Dokumente bei. Am LRS-Stützpunkt in Weißwasser (Froebess Grundschule) werden die Kinder an zwei Tagen sowohl im Gruppenunterricht begutachtet als auch im Einzelunterricht diagnostiziert. Das Diagnostik-Team besteht aus einem Schulpsychologen, einem Sprachpädagogen und speziell ausgebildeten LRS-Lehrkräften. Am Ende erfolgt eine Auswertung der Beobachtungen und Tests. Entweder wird der Verdacht auf LRS vom Stützpunkt bestätigt oder nicht. Wurde eine LRS festgestellt, besteht die Möglichkeit, dass das betroffene Kind in eine LRS-Klasse nach Weißwasser wechselt. Dort durchläuft das Kind die dritte Klasse zwei Jahre lang mit Hilfe speziell ausgebildeter LRS-Lehrkräfte. Anschließend kehrt es wieder an die Heimatschule zurück und absolviert dort in der Regel die vierte Klasse.

„Eine LRS kann in der Regel erst ab der 2. Klassenstufe im Feststellungsverfahren festgestellt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen jedoch, dass sich ausgeprägte Störungen schon vor der Einschulung bzw. im 1. Schuljahr beobachten bzw. feststellen lassen und eine konkrete Förderung bereits vor der 2. Klassenstufe einsetzen sollte. Bestehen keine besonderen Möglichkeiten, muss der LRS im schulischen Kontext besonders Rechnung getragen werden, um die Lernmotivation der Schüler zu erhalten und einer möglichen seelischen Belastung vorzubeugen.“ (SMK, 2008, S. 10)

Sächsisches Schulgesetz (2018). Schulgesetz für den Freistaat Sachsen. Verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192
– SMK – Staatsministerium für Kultus (2008). Handlungsorientierung für den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Empfehlungen für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen. Verfügbar unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11706
– Schulordnung Grundschulen (2004). Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen. Verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3886
– VwV LRS-Förderung (2006). Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche. Verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5441-VwV-LRS-Foerderung